Bezirksdirektor
Lutz Zimmermann
18.03.2010 Neues Recht bei Kündigungsfristen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will künftig sicherstellen, dass Jüngere Arbeitnehmer bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht mehr benachteiligt werden dürfen. Nach neuem Recht müssen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber unabhängig vom Alter des Gekündigten berechnet werden (Az: C-555/07).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in seinem Paragraf 622, dass Kündigungsfristen umso länger ausfallen müssen, je länger ein Arbeitnehmer einem Betrieb angehört. Wer beispielsweise mehr als zehn, aber weniger als zwölf Jahre bei einer Firma tätig ist, kann - sofern im Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist – mit einer viermonatigen Kündigungsfrist rechnen. Wer länger als zwölf Jahre in einem Unternehmen beschäftigt ist, dem steht eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zu. Allerdings finden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer keine Berücksichtigung. Diese Regelung ist ungerecht, befindet der EuGH in einer jüngsten Entscheidung.
Zugrunde liegt der Fall einer jungen Frau, die seit ihrem 18. Lebensjahr ununterbrochen zehn Jahre lang bei einem Unternehmen tätig war. Mit 28 Jahren bekam sie die Kündigung auf den Tisch – mit einer Kündigungsfrist von nur einem Monat. Gemäß der Altersklausel im BGB war dies korrekt. Nach ihrer Beschäftigungsdauer hätte ihr aber eine Kündigungsfrist von vier Monaten zugestanden. Der EuGH entschied zugunsten der jungen Frau und sah in dieser Kündigungsregelung eine klare Ungleichbehandlung, die auf dem Kriterium des Alters fußt, und gegen die Anti-Diskriminierungs-Richtlinie verstößt.
Die Konsequenz: Kündigungsfristen müssen künftig unabhängig vom Alter des Gekündigten berechnet werden. Solange das Gesetz noch nicht geändert ist, müssen Deutsche Arbeitsgerichte bei einer vergleichbaren Klage die Altersregelung des BGB unangewendet lassen. Zwar können abweichende Kündigungsfristen auch per Tarifvertrag vereinbart werden, doch auch hierin müssen Jung und Alt nach dem Urteil des EuGH ab sofort gleich behandelt werden.
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